Bundespolizeigesetz 2026: Alle Änderungen, neuen Befugnisse und die Kritik im Überblick

Autor Marcel Hardrath
Klare Kriterien statt Bauchgefühl

Stand: 10. Juli 2026. Der Bundestag entscheidet an diesem Freitag ab 12.30 Uhr über das Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes (BT-Drs. 21/3051). Es ersetzt das bisherige Bundespolizeigesetz, das größtenteils aus dem Jahr 1994 stammt. Dieser Beitrag fasst zusammen, was das Gesetz konkret regelt, welche Paragrafen betroffen sind, wie das Verfahren verlief, welche Änderungen der Innenausschuss zwei Tage vor der Abstimmung noch eingefügt hat und welche Kritik in der Sachverständigenanhörung geäußert wurde.

Das Wichtigste in Kürze

Was: Vollständige Neufassung des Bundespolizeigesetzes (BPolG), erste umfassende Reform seit 1994.

Drucksachen: BT-Drs. 21/3051 (Regierungsentwurf), BT-Drs. 21/6990 (Beschlussempfehlung Innenausschuss), BT-Drs. 21/7001 (Bericht Haushaltsausschuss), BT-Drs. 21/6996 (Entschließungsantrag Grüne), BT-Drs. 21/3306 (Antrag Die Linke).

Federführung: Bundesministerium des Innern, Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU).

Neue Befugnisse: Erhebung von Bestands-, Nutzungs- und Verkehrsdaten, Einsatz mobiler Sensorträger, Drohnenabwehr, Quellen-TKÜ, Online-Durchsuchung, Wohnraumüberwachung, Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten, Meldeauflagen, Aufenthaltsverbote, anlasslose Kontrollen in Waffenverbotszonen.

Nachträglich am 8. Juli 2026 eingefügt: ein neuer Paragraf zur „automatisierten Erkennung von Gefahren“ sowie eine Befugnis zur „biometrischen Detektion in Echtzeit“.

Nicht enthalten: Kennzeichnungspflicht, Kontrollquittungen, ausdrückliches Diskriminierungsverbot, gesetzliche Auswahlkriterien für Kontrollen.

Warum die Reform kommt

Die Bundespolizei bekommt das größte Update ihrer Rechtsgrundlagen seit 1994. Der Gesetzentwurf zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes (BT-Drs. 21/3051) hat den Innenausschuss passiert, der Bundesrat hat bereits Stellung genommen. Was auf den ersten Blick nach überfälliger Verwaltungsmodernisierung klingt, verdient bei genauerem Hinsehen eine differenzierte, sozial-liberale Einordnung.

Warum das Gesetz überhaupt kommt

Das geltende Bundespolizeigesetz stammt zum überwiegenden Teil aus dem Jahr 1994 und wurde seither nur in einzelnen Vorschriften angepasst – anders als das Bundeskriminalamtgesetz oder das Zollfahndungsdienstgesetz.

Zwei Rechtsakte machen eine Anpassung praktisch unausweichlich:

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2016 (1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09) zu Anordnungskompetenzen, richterlichen Kontrollbefugnissen, Rechtsschutz, aufsichtlicher Kontrolle sowie Löschungs- und Unterrichtungspflichten.

Richtlinie (EU) 2016/680 vom 27. April 2016, die im Hinblick auf die spezifischen Aufgaben der Bundespolizei eine ergänzende Ausgestaltung einzelner Vorschriften erfordert.

Ein früherer Vorstoß der Fraktionen von CDU/CSU und SPD aus dem Jahr 2021 war am 25. Juni 2021 im Bundesrat gescheitert.

Bundesinnenminister Dobrindt begründete den Entwurf damit, dass der Staat handlungsfähiger gemacht und die Bundespolizei in ihrer täglichen Arbeit gestärkt werde.

Der Entwurf erweitert die Befugnisse der Bundespolizei in mehreren Bereichen erheblich:

Präventive Telekommunikationsüberwachung, einschließlich der sogenannten Quellen-TKÜ (Überwachung verschlüsselter Kommunikation mittels Spähsoftware)

Drohneneinsatz als Sensorträger sowie Befugnisse zur Detektion und Abwehr gefährlicher Drohnen

Meldeauflagen und Aufenthaltsverbote

Anlasslose Kontrollen in Waffen- und Messerverbotszonen im Bahnbereich

Möglichkeit für die Bundespolizei, selbst Abschiebungshaft bei Gericht zu beantragen

Gleichzeitig verzichtet der Entwurf – anders als ein früherer Ampel-Entwurf von 2024 – auf zwei Transparenzinstrumente: die Kennzeichnungspflicht für Beamte und die Ausgabe von Kontrollquittungen bei Personenkontrollen.

Die Kritik der Zivilgesellschaft

In der öffentlichen Anhörung des Innenausschusses Ende Januar 2026 äußerte sich Kai Dittmann von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) deutlich kritisch: Der Gesetzentwurf überschreite aus seiner Sicht verfassungs- und menschenrechtliche Grenzen. Er sprach von massiven Grundrechtseingriffen, unzureichenden Begrenzungen und dem Wegfall zentraler Schutzmechanismen.

Besonders scharf kritisierte Dittmann die anlasslosen Kontrollen in Waffenverbotszonen. Sein Argument: Wenn ein Gesetz nicht klar regelt, nach welchen Kriterien ein Beamter entscheidet, wen er kontrolliert, entsteht ein strukturelles Risiko für Diskriminierung – weil in der Praxis Vorurteile und äußere Erscheinungsmerkmale die Kontrollentscheidung beeinflussen können. Auch die Rechtsanwältin Lea Voigt vom Deutschen Anwaltverein warf in der Anhörung die berechtigte Frage auf, nach welchen objektiven Kriterien ein Beamter überhaupt entscheiden soll, wer eine Waffe mit sich führen könnte.

Bemerkenswert ist zudem die Kritik am Wegfall der Transparenzinstrumente: Sowohl Dittmann als auch Voigt bemängelten, dass die Koalition mit der Streichung von Kennzeichnungspflicht und Kontrollquittungen darauf verzichte, Vertrauen in die Bundespolizei zu fördern und eine institutionelle Fehlerkultur zu entwickeln.Die Polizeigewerkschaften sehen das naturgemäß anders. Andreas Roßkopf von der Gewerkschaft der Polizei bezeichnete die Reform als überfällig und wichtigen Schritt zu einem effektiven Grenzschutz. Heiko Teggatz von der DPolG begrüßte ausdrücklich, dass Kontrollquittungen und Kennzeichnungspflicht – von ihm als "Misstrauensvoten" gegenüber der Polizei gewertet – im Entwurf nicht mehr auftauchen.

Der Polizeibeauftragte des Bundes, Uli Grötsch, bezeichnete die Debatte um die Kennzeichnungspflicht sogar als "rein ideologisch" und verwies darauf, dass es in Bundesländern, die eine solche Pflicht bereits eingeführt haben, keine negativen Erfahrungen für die Polizei gegeben habe.

Die Positionen der Fraktionen

In der ersten Lesung am 18. Dezember 2025 zeigten sich die Konfliktlinien deutlich.

Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) verwies darauf, dass sich die Herausforderungen seit 1994 massiv gewandelt hätten: Damals habe es weder Cyberattacken noch Drohnengefahr gegeben. Es gehe auch um die 55.000 Bundespolizisten, die schlichtweg Vertrauen verdienten. Man schaffe umfassende Sicherheitszonen am Bahnhof, sorge für die Durchsetzung von Messer- und Waffenverbotszonen, für verdachtsunabhängige Kontrollen und den Einsatz hochauflösender Videokameras.

Josef Oster (CDU/CSU) begründete die Streichung der Transparenzinstrumente mit einem Satz, der die Debatte auf den Punkt bringt: Es sei Ausdruck eines grundlegenden Wandels in der deutschen Innenpolitik, dass eine Kennzeichnungspflicht für alle und die Pflicht zu Kontrollquittungen nicht mehr im Entwurf stünden. Wörtlich: „Wir vertrauen unseren Polizistinnen und Polizisten und wir misstrauen ihnen nicht.“

Sonja Eichwede (SPD) betonte, die Bundespolizei brauche angemessene, moderne und rechtssichere Befugnisse, etwa zur Bekämpfung von Schleuserkriminalität und Menschenhandel.

Markus Matzerath (AfD) hielt eine Neufassung grundsätzlich für sinnvoll und nannte die neuen Drohnenabwehr-Befugnisse eine positive Neuerung. Kritik übte er daran, dass die Voraussetzungen für Haftanträge durch die Bundespolizei zu streng seien.

Dr. Irene Mihalic (Bündnis 90/Die Grünen) nannte die Vorlage enttäuschend; bürgerrechtliche Errungenschaften aus früheren Gesetzentwürfen seien komplett gestrichen worden. Kontrollquittungen hätten Diskriminierungen vorgebeugt. Bodycams könnten auch die Polizei schützen, eine Kennzeichnungspflicht das Vertrauen der Bürger stärken.

Clara Bünger (Die Linke) wertete den Entwurf als Schritt in Richtung Autoritarismus und Überwachungsstaat, der zu einem massiven Ausbau staatlicher Macht bei gleichzeitiger Schwächung der Grundrechte führe. Künftig solle die Bundespolizei nahezu beliebig entscheiden dürfen, wen sie kontrolliere – „ohne konkreten Verdacht, ohne objektive Kriterien“.

Die FDP ist seit der Bundestagswahl 2025 nicht mehr im Bundestag vertreten und hat zu diesem Gesetzentwurf keine Fraktionsposition.

Die Sachverständigenanhörung vom 26. Januar 2026

Die Anhörung im Innenausschuss zeigte eine klare Konfliktlinie zwischen sicherheitspolitischen und rechtsstaatlichen Perspektiven.

Kai Dittmann, Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF): Der Gesetzentwurf überschreite die verfassungs- und menschenrechtlichen Grenzen. Massive Grundrechtseingriffe, unzureichende Begrenzungen, der Wegfall zentraler Schutzmechanismen sowie strukturelle Versäumnisse in Kontrolle und Transparenz führten zu deutlichem Reformbedarf. Besonders verwies er auf das hohe Missbrauchs- und Diskriminierungsrisiko durch die Vorverlagerung polizeilichen Handelns ohne hinreichend strenge Voraussetzungen – konkret bei den anlasslosen Kontrollen in Waffenverbotszonen. Er forderte, die Quellen-TKÜ nur mit einem Schwachstellenmanagement einzuführen, und kritisierte den Wegfall von Einschränkungen beim Einsatz von Vertrauenspersonen.

Lea Voigt, Deutscher Anwaltverein: Kritisierte gemeinsam mit Dittmann den Wegfall von Einschränkungen beim V-Leute-Einsatz. Sie bemängelte, dass die Koalition mit der Streichung von Kontrollquittungen und Kennzeichnungspflicht darauf verzichte, Vertrauen in die Bundespolizei zu fördern und eine Fehlerkultur zu entwickeln. Zur Quellen-TKÜ nach § 40 Abs. 2 äußerte sie Bedenken.

Andreas Roßkopf, Gewerkschaft der Polizei (Bezirk Bundespolizei/Zoll): Bezeichnete die Anpassung als lange überfällig und als wichtigen Schritt zu einem effektiven Grenzschutz. Er begrüßte die neuen Befugnisse ausdrücklich, verwies aber auf den Bedarf an zusätzlichem Personal und Sachmitteln. Er betonte, es sei für eine multikulturelle Bundespolizei selbstverständlich, Kontrollen nicht an der Hautfarbe festzumachen.

Heiko Teggatz, DPolG Bundespolizeigewerkschaft: Bewertete positiv, dass Misstrauensvoten gegenüber der Bundespolizei wie Kontrollquittungen und Kennzeichnungspflicht im Entwurf nicht mehr auftauchen. Er vermisste, dass keine Befugnisse zur Gesichtserkennung aufgenommen worden seien – anders als zur Kennzeichenerfassung. Zudem sei klarzustellen, ob technische Mittel zur Drohnenbekämpfung auch Waffen umfassen.

Uli Grötsch, Polizeibeauftragter des Bundes: Der Entwurf bringe eine Vielzahl sinnvoller und notwendiger neuer Aufgaben. Die Bundespolizei könne diese nur mit ausreichenden personellen und technischen Ressourcen erfüllen. Zugleich müssten die Grundrechte umfassend geschützt werden. Die Debatte um die Kennzeichnungspflicht bezeichnete er als rein ideologisch und verwies darauf, dass es in Bundesländern mit einer solchen Pflicht keine negativen Erfahrungen für die Polizei gegeben habe.

Prof. Dr. Marc Wagner, Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung: Nach über drei Jahrzehnten weitgehender Statik gelinge es endlich, das BPolG mit dem Regelungsgehalt für eine effektive Gefahrenabwehr aufzufüllen. Besonders begrüßte er die Drohnenabwehr. Bei den Waffenverbotszonen sah er Feinjustierungsbedarf; er kritisierte, dass eine Rechtsgrundlage für den finalen Rettungsschuss fehle.

Was sich ändern muss!

Die Modernisierung der Befugnisse an sich – etwa im Bereich digitaler Ermittlungsmethoden oder Drohnenabwehr zum Schutz kritischer Infrastruktur – ist keine per se illiberale Angelegenheit. Ein handlungsfähiger Staat gehört ebenso zur liberalen Tradition wie der Schutz individueller Freiheitsrechte. Beides gegeneinander auszuspielen, wie es teilweise in der öffentlichen Debatte geschieht, greift zu kurz.

Problematisch wird es dort, wo neue Eingriffsbefugnisse nicht von entsprechenden Kontrollmechanismen begleitet werden. Wenn der Staat mehr über seine Bürger wissen darf, ohne dass gleichzeitig die Instrumente zur Kontrolle dieser neuen Macht mitwachsen, entsteht eine strukturelle Asymmetrie. Die fehlenden klaren Kriterien für anlasslose Kontrollen sind dabei kein Detailproblem, sondern ein handwerklicher Mangel mit handfesten Grundrechtsfolgen – das Risiko diskriminierender Kontrollpraxis lässt sich nicht wegdiskutieren, wenn das Gesetz selbst keine Leitplanken vorgibt.

Eine überzeugende Modernisierung hätte beides verbinden können: neue, zeitgemäße Befugnisse für eine wirksame Gefahrenabwehr und neue, zeitgemäße Kontrollinstrumente für die Bürger. Stattdessen wurde nur die eine Seite der Gleichung neu geschrieben.

Was jetzt nötig wäre

Zwei konkrete Nachbesserungen würden das Gesetz aus dieser Perspektive deutlich verbessern, ohne die berechtigten Sicherheitsinteressen zu schwächen:

1. Klare, gesetzlich definierte Kriterien dafür, nach welchen objektiven Merkmalen anlasslose Kontrollen in Waffenverbotszonen erfolgen dürfen – um Kontrollen nach Bauchgefühl und die damit verbundenen Diskriminierungsrisiken auszuschließen.

2. Eine Kennzeichnungspflicht für Beamte, wie sie in mehreren Bundesländern bereits etabliert ist und dort nach Angaben des Bundespolizeibeauftragten zu keinen negativen Erfahrungen geführt hat.

Beides wäre mit vertretbarem Aufwand nachrüstbar – und würde aus einer einseitigen Befugniserweiterung ein tatsächlich ausgewogenes Modernisierungsgesetz machen.

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