Reform des Gebäude Energie Gesetzes könnte zur Nichterreichung der Klimaziele führen

Folgen Klimawandel auf einem Feld

Die Reduzierung der CO2-Emissionen ist eine der wichtigsten Herausforderungen unserer Zeit, um die Erderwärmung zu begrenzen und die Folgen des Klimawandels zu mildern. Ein bedeutender Sektor, der zu den Treibhausgasemissionen beiträgt, ist der Gebäudesektor. Laut dem Umweltbundesamt waren die Gebäude in Deutschland im Jahr 2019 für etwa 14 Prozent der gesamten CO2-Emissionen verantwortlich. Um diese Emissionen zu senken, hat die Bundesregierung verschiedene Ziele und Maßnahmen festgelegt.

Eines der wichtigsten Ziele ist es, den Energiebedarf der Gebäude zu verringern, indem sie energetisch saniert und modernisiert werden. Das bedeutet, dass die Gebäudehülle gedämmt, die Fenster erneuert, die Heizungsanlagen optimiert und erneuerbare Energien genutzt werden. Dadurch soll der Primärenergiebedarf der Gebäude bis 2050 um 80 Prozent gegenüber 2008 gesenkt werden.

Ein weiteres Ziel ist es, den Anteil der erneuerbaren Energien am Wärmebedarf der Gebäude zu erhöhen. Dazu gehören zum Beispiel technolgieoffen Solarthermie, Biomasse, Geothermie oder Wärmepumpen. Diese Energien sind klimafreundlicher als fossile Brennstoffe wie Öl oder Gas, die noch immer die häufigsten Heizquellen in Deutschland sind. Bis 2030 soll der Anteil der erneuerbaren Energien am Wärmebedarf auf 30 Prozent steigen.

Um diese Ziele zu erreichen, gibt es verschiedene Instrumente und Förderprogramme, die den Gebäudeeigentümern und -nutzern Anreize und Unterstützung bieten.

Die Reduzierung der CO2-Emissionen bei Gebäuden ist nicht nur ein Beitrag zum Klimaschutz, sondern auch eine Chance für mehr Komfort, Lebensqualität und Kosteneinsparungen. Durch eine bessere Energieeffizienz und einen höheren Anteil an erneuerbaren Energien können die Gebäudebewohner und -besitzer von niedrigeren Energiekosten, einem angenehmeren Raumklima und einem höheren Immobilienwert profitieren. Außerdem können sie so einen wichtigen Beitrag zur Energiewende und zur Erreichung der nationalen und internationalen Klimaziele leisten.

Der der neue Entwurf zum GEG lässt nun allerdings Zweifel aufkommen, ob diese Ziele überhaupt noch erreichbar sind. Die späte Verpflichtung zur kommunalen Wärmeplanung bedeutet, dass viele Kommunen erst ab 2025 bzw. 2027 mit der Erstellung ihrer Wärmepläne beginnen werden, obwohl sie schon jetzt handeln sollten.

“In einem bestehenden Gebäude, das in einem Gemeindegebiet liegt, in dem am 1. Januar 2024 mehr als 100 000 Einwohner gemeldet sind, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 eine Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Vorgaben des Absatzes 1 erfüllt. In einem bestehenden Gebäude, das in einem Gemeindegebiet liegt, in dem am 1. Januar 2024 100 000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 eine Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Vorgaben des Absatzes 1 erfüllt. Sofern das Gebäude in einem Gebiet liegt, für das vor dem Ablauf des 30. Juni 2026 im Fall des Satzes 1 oder vor dem Ablauf des 30. Juni 2028 im Fall des Satzes 2 durch die nach Landesrecht zuständige Stelle unter Berücksichtigung eines Wärmeplans, der auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung zur Wärmeplanung erstellt wurde, eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen wurde, sind die Anforderungen nach Absatz 1 einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung anzuwenden. Gemeindegebiete, in denen keine Wärmeplanung vorliegt, werden so behandelt, als läge eine Wärmeplanung vor.”
Auzug Entwurf zu § 71 Abs. 8 GEG, Deutscher Bundestag

Um die Klimaziele im Gebäudesektor zu erreichen, ist es daher notwendig, die Übergangsfristen zu verkürzen und die kommunale Wärmeplanung zu beschleunigen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die neuen Gebäude energieeffizient sind und dass die bestehenden Gebäude sinnvoll modernisiert werden. Die kommunale Wärmeplanung ist ein wichtiges Instrument, um den Wärmesektor zu dekarbonisieren und die Energiewende voranzubringen.

Daran ändet auch nichts, dass der Gesetzgeber eine neue Regelung für Bestandsgebäude einführen möchten

Der Betreiber einer mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickten Heizungsanlage, die nach Ablauf des 31. Dezember 2023 und vor Ablauf des 30. Juni 2026 im Fall des Absatzes 8 Satz 1 oder vor dem Ablauf des 30. Juni 2028 im Fall des Absatzes 8 Satz 2 oder vor der Entscheidung nach Absatz 8 Satz 3 eingebaut wird und die nicht die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, hat sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird. § 71f Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
Auzug Entwurf zu § 71 Abs. 9 GEG, Deutscher Bundestag

Die hier getroffene Regelung zu einem klimaneutralen Anteil von 15 % ab 2029, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040 bei zwischen 2023 und 2026 installierten Anlage kann als Augenwischerei verstanden werden.

Wasserstoff gilt zwar als eine der vielversprechendsten Energieträger der Zukunft, vor allem für die Dekarbonisierung des Industriesektors. Obwohl Wasserstoff in der Theorie eine saubere und effiziente Möglichkeit wäre, Gebäude zu heizen, gibt es in der Praxis viele technische, wirtschaftliche und regulatorische Hürden, die eine flächendeckende Nutzung von Wasserstoff für Heizungen in Deutschland verhindern.

Die erste Hürde ist die Verfügbarkeit von Wasserstoff selbst. Um Wasserstoff wirklich klimafreundlich zu machen, müsste er aus erneuerbaren Energien gewonnen werden, zum Beispiel durch Elektrolyse von Wasser mit Strom aus Wind- oder Solarkraft. Dieser sogenannte grüne Wasserstoff ist jedoch noch sehr teuer und knapp, da die dafür notwendigen Anlagen und Infrastrukturen noch nicht ausreichend vorhanden sind.

Die zweite Hürde ist die Anpassung der bestehenden Gasnetze und Heizsysteme an Wasserstoff. Obwohl Wasserstoff theoretisch durch die vorhandenen Gasleitungen transportiert werden könnte, müssten diese erst auf ihre Eignung geprüft und gegebenenfalls verstärkt oder erneuert werden, um mögliche Leckagen oder Schäden zu vermeiden.

Die dritte Hürde ist die Regulierung des Wasserstoffmarktes und die Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs mit anderen Energieträgern. Derzeit gibt es noch keine einheitlichen Standards oder Zertifikate für die Herkunft und Qualität von Wasserstoff, was es schwierig macht, seinen ökologischen und ökonomischen Wert zu bestimmen. Außerdem unterliegt Wasserstoff verschiedenen Steuern und Abgaben, die seinen Preis im Vergleich zu Erdgas oder Strom erhöhen. Um Wasserstoff für Heizungen attraktiv zu machen, müssten daher Anreize geschaffen werden, die seine Nachfrage fördern und seine Produktion unterstützen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Wasserstoff für zwishen 2023 und 2026 installierte Heizungen in Deutschland und ab 2029 keine realistische Option sein wird, da er zu teuer, zu knapp und zu kompliziert ist.

Den Gebäudeeigentümern hier “Sand in die Augen zu streuen” und eine unrealitische Lösung in einem Gesetz zu verankern ist keine verantwortungsvolle Politik. Am Ende wird der Eigentümer dann in 2029 sehen, welche Auswirkungen und Strafen gegen ihn verhängt werden.

Den vollständigen Entwurf zum GEG findet man hier: https://www.bundestag.de/resource/blob/956254/3320714bc5fad9e22d6e5de31f28e9d7/A-Drs-20-25-426-FH-des-BMWK-fuer-einen-AeA-der-Koafraktionen-data.pdf